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   VG Schleswig, 15.06.2020 - 11 B 27/20   

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https://dejure.org/2020,15442
VG Schleswig, 15.06.2020 - 11 B 27/20 (https://dejure.org/2020,15442)
VG Schleswig, Entscheidung vom 15.06.2020 - 11 B 27/20 (https://dejure.org/2020,15442)
VG Schleswig, Entscheidung vom 15. Juni 2020 - 11 B 27/20 (https://dejure.org/2020,15442)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Hamburg, 01.06.2018 - 1 Bs 126/17

    Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, der Inhaber eines von einem anderen

    Auszug aus VG Schleswig, 15.06.2020 - 11 B 27/20
    Allerdings sind Einreise und Aufenthalt ohne nationales Visum nicht gemäß Art. 21 Abs. 1 SDÜ rechtmäßig, wenn der Drittstaatsangehörige bereits in der Absicht einreist, sich dauerhaft und nicht nur für maximal 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet aufzuhalten (vgl. OVG B-Stadt, Beschluss vom 01.06.2018 - 1 Bs 126/17 -, juris Rn. 17, m.w.N.).

    Diese Regelungen ergeben nur Sinn, wenn sie sich auf einen von vornherein als solchen beabsichtigten Aufenthalt von begrenzter Dauer beziehen (vgl. OVG B-Stadt, Beschluss vom 01.06.2018 - 1 Bs 126/17 -, juris Rn. 18, m.w.N.).

    Denn das nationale Visumverfahren kann seine Kontrollfunktion nur erfüllen, wenn es vor der Einreise des Ausländers durchgeführt wird (vgl. OVG B-Stadt, Beschluss vom 01.06.2018 - 1 Bs 126/17 -, juris Rn. 19).

  • BVerwG, 21.01.2010 - 1 B 17.09

    Bescheinigung; beschränkte Fortgeltungswirkung des Aufenthaltstitels;

    Auszug aus VG Schleswig, 15.06.2020 - 11 B 27/20
    Auch wenn es sich bei der Fiktionsbescheinigung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.01.2010 - 1 B 17/09 -, juris Rn. 7), steht dies der Zulässigkeit eines Antrages nach § 123 VwGO nicht entgegen, da Gegenstand eines derartigen Antrages nicht nur ein Verhalten der Behörde sein kann, das im Hauptsacheverfahren mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgen wäre.

    Die Fiktionsbescheinigung hat rein deklaratorische Wirkung, sie dokumentiert lediglich den bestehenden Rechtszustand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.01.2010 - 1 B 17/09 -, juris Rn. 7).

  • OVG Bremen, 06.05.2020 - 2 B 158/19

    Erledigung; Nebenbestimmung; Nebenbestimmung Duldung; Räumliche Beschränkung;

    Auszug aus VG Schleswig, 15.06.2020 - 11 B 27/20
    Nach § 51 Abs. 6 AufenthG bleiben räumliche Beschränkungen und Auflagen nach dem Aufenthaltsgesetz oder nach anderen Gesetzen auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist (vgl. OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 06.05.2020 - 2 B 158/19 -, juris Rn. 5).

    Die räumliche Beschränkung ist demnach rechtlich unabhängig von dem Fortbestand der ursprünglich mit ihr verbundenen Duldung (vgl. OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 06.05.2020 - 2 B 158/19 -, juris Rn. 5).

  • VG Schleswig, 13.11.2018 - 11 B 136/18

    Ausländerrecht - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus VG Schleswig, 15.06.2020 - 11 B 27/20
    Die Fiktionswirkung tritt ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. Beschluss der Kammer vom 13.11.2018 - 11 B 136/18 -, juris Rn. 6; Zeitler in: HTK-AuslR, § 81 AufenthG / Abs. 5, Stand 25.01.2018, Rn. 2 m.w.N.).

    Da die Bescheinigung Beweiszwecke erfüllt, besteht auch ein rechtliches Interesse, da es dem Ausländer erleichtert wird, seinen Status gegenüber Dritten nachzuweisen (vgl. Beschluss der Kammer vom 13.11.2018 - 11 B 136/18 -, juris Rn. 7).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.08.2008 - 11 S 1443/08

    Entstehung des gewöhnlichen Aufenthalts bei Ausländern

    Auszug aus VG Schleswig, 15.06.2020 - 11 B 27/20
    Der tatsächliche Aufenthalt eines Ausländers kann im Rechtssinne mithin erst dann zum gewöhnlichen Aufenthalt werden, wenn ausländerrechtlich davon auszugehen ist, dass der Ausländer auf unabsehbare Zeit dort bleiben kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.08.2008 - 11 S 1443/08 -, juris Rn. 3).
  • VG Schleswig, 10.08.2020 - 11 B 55/20

    Ausländerrecht - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Da der Eilantrag bereits unzulässig ist, bedurfte es keiner weiteren Ermittlung, ob der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch ohne behördliche Zustimmung verlagern konnte (vgl. Beschluss der Kammer vom 15. Juni 2020 - 11 B 27/20 - juris, Rn. 25 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07. August 2020 - 4 MB 24/20).
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